ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
I. Geltungsbereich
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Allen künftigen und gegenwärtigen Geschäften zwischen der Marlower Möbel GmbH, ebenso allen Angeboten, Vorschlägen, Beratungen und Nebenleistungen liegen nachstehende Geschäftsbedingungen zugrunde.
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Änderungen und mündliche Vereinbarungen, sowie abweichende Bestimmungen der Kunden, werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies von uns schriftlich bestätigt wurde.
II. Zustandekommen von Verträgen
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Angebote von der Marlower Möbel GmbH sind freibleibend.
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Erteilte Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
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Auf Anforderung von der Marlower Möbel GmbH zugesandten Zeichnungen, Fotos oder Muster bleiben ausschließliches Eigentum und sind auf Verlangen zurückzugeben.
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Erlangt die Marlower Möbel GmbH Kenntnis über wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, an ungünstige Auskunft über sein kaufmännisches Verhalten oder Zahlungsweise, so kann die Marlower Möbel GmbH die Lieferung von der vorherigen Zahlung oder Sicherheitsleistungen abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten.
III. Kaufpreis und Nebenkosten
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Zur Berechnung kommt der, laut gültigen Katalog, ausgewiesene Preis zuzüglich Mehrwertsteuer.
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Die angebotenen Preise sind bis zur Bestätigung unverbindlich. Die Berechnung erfolgt aufgrund der bei Herausgabe der Preisliste maßgebenden Lohn- und Materialkosten.
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Abweichungen vom Standard bei Dekoren und Gestellfarben werden mit z.Z. gültigen Zuschlägen ( laut Katalog) zum Kaufpreis berechnet
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Bei Anlieferung auf Inseln werden Inselfrachten zu Selbstkosten berechnet. Wegen Montagearbeiten auf Inseln müssen Sondervereinbarungen getroffen werden.
IV. Gefahrenübertragung
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Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, den Abholer oder bei frei Hauslieferung an den Empfänger ( Auftraggeber), geht die Gefahr an den Auftraggeber über.
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Teillieferungen sind zulässig.
V. Lieferfristen
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Schriftlich bestätigte Liefertermine/ Fristen gelten als lediglich annähernd fixierbar und sind insoweit unverbindlich. Betriebs- und Verkehrsstörungen irgendwelcher Art, Rohstoff- und Energiemangel, höhere Gewalt, wie Streik und Aussperrung, auch bei den Zulieferern oder andere unabwendbare Ereignisse, entbinden die Marlower Möbel GmbH von den genannten Lieferterminen für die Dauer des Ausfalls oder entbinden die Firma ihrer Lieferverpflichtungen.
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Schadenersatzansprüche wegen überschreiten des Liefertermins oder Belieferung werden ausgeschlossen, es sei denn die Marlower Möbel GmbH hat selber diesen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
VI. Annahmeverweigerung
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Bei unbegründeter Annahmeverweigerung durch den Kunden, werden alle damit verbundenen Kosten auf den Kunden übertragen.
VII. Zahlung des Kaufpreises
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Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
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Ein Skontoabzug ist nicht zulässig.
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Bei überschreiten des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Die Firma ist berechtigt, die gewährten Rabatte und sonstige Kaufvergünstigungen nachzuberechnen.
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Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Wechselzahlungen bedürfen einer besonderen, schriftlichen Vereinbarung. Bei Annahme von Wechsel übernimmt die Marlower Möbel GmbH keine Gewähr für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung. Alle nebensächlich verursachten Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden.
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Die Zurückhaltung von Zahlungen ( auch in Garantiefällen) ist ausgeschlossen.
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Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit dem fälligen Kaufpreis ist nur nach eindeutiger schriftlicher Zustimmung durch die Marlower Möbel GmbH möglich.
VIII. Gewährleistung
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Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, im Falle verborgener Mängel nach Feststellung des Fehlers, vor weiteren Be- oder Verarbeitung bzw. Verkauf schriftlich an die Marlower Möbel GmbH erfolgen.
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Nicht gehaftet wird für Schäden, die der Kunde zu vertreten hat, wie z.B. unsachgemäße Zwischenlagerung, feuchte Räume, Scheunen, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung.
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Die Firma hat das Recht im Falle berechtigter Mängelrüge die Nachbesserung oder Minderung zu verlangen. Die Wandlung tritt erst dann in Kraft, wenn im Falle der gewählten Nachbesserung bzw. Nachlieferung diese nicht zum Erfolg führen kann. Rücksendungen sind ohne Zustimmung der Firma nicht zulässig.
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Sind Teile der Lieferung mangelhaft, so kann dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.
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Soweit der Kunde Verankerungen, Elektrifizierung von dem Verkaufgegenstand durchführt, entfällt hier die Haftung der Firma.
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Als Mängel gelten nicht, technisch begründete Abweichungen in den Maßen, in der Form oder in der Farbmaserung eines Echtholzfuniers bzw. Massivholzes.
IX. Eigentumsvorbehalt
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Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen sowie aller Forderungen aus den Geschäftsverbindungen, Eigentum der Firma und darf nicht verpfändet noch übereignet werden.
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Erfolgt die Zahlung erfüllungshalber, so gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn Gutschrift erteilt ist.
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Im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter in dem Eigentumsvorbehalt, so hat der Kunde die Firma sofort zu benachrichtigen. Die Ware ist auf Verlangen an die Firma herauszugeben, die damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.
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Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die Firma berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts ohne Nachfristsetzung, auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe und Sicherstellung der Vorbehaltsware zu verlangen, soweit dadurch der Produktablauf im Betrieb des Kunden nicht nachhaltig gestört wird.
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Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten.
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Im Falle des Verkaufs der Ware an einen Dritten vor Erlöschen des Eigentumsvorbehalts, ist die hieraus resultierende Kaufpreisforderung gegen den Abnehmer mit dringlicher Wirkung an die Firma abgetreten, ohne daß es hier zu einer weiteren besonderen Vereinbarung bedarf. Der Kunde ist trotz dieser Abtretung berechtigt, die Forderung für die Firma einzuziehen. Sie ist verpflichtet sie getrennt zu verwahren und unverzüglich an die Firma abzuführen.
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Folgt die Verarbeitung mit anderen Materialien, überträgt der Kunde Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum für die Firma auf. Die Firma ist jederzeit berechtigt, die Benennung des Schuldners vom Kunden zu verlangen und eine direkte Zahlung von dem Abnehmer zu verlangen, insbesondere wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. In diesem Fall hat der Kunde von der Einziehung der Forderung Abstand zu nehmen, die Abtretung dem Abnehmer anzuzeigen, hierüber den Nachweis zu erbringen unter gleichzeitiger Bekanntgabe sämtlicher Notwendigkeit Auskünfte für die Geltendmachung des Rechts gegenüber dem Abnehmer.
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Veräußert der Abnehmer seinerseits oder wird die Ware dem Abnehmer gestundet, hat der Kunde für die Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts für entsprechende Bedingungen zu sorgen.
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Im Falle eines Bestehen des Eigentumsvorbehalts, gestattet der Kunde den jederzeitigen Zutritt zu den Lager- und Geschäftsräumen, in der die Eigentumsvorbehaltsware lagern.
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Der Kunde genehmigt der Marlower Möbel GmbH für den ordentlichen Geschäftsverkehr erforderlichen Daten dateigemäß zu speichern und bei Bedarf im Geschäftsgang zu verwenden.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
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Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der Firma Marlower Möbel GmbH, ebenso für alle Rechtsstreitigkeiten ist für den Sitz der Firma zuständige Amtsgericht in Ribnitz- Damgarten bzw. das Landgericht.
XI. Anwendbares Recht
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Es wird ausdrücklich die Anwendung des Deutschen Rechts vereinbart.
XII. Unwirksamkeit
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Die Gültigkeit der vorstehenden Bedingungen wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlich zugedachten Zweck der Unwirksamen am nächsten kommt.
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Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform auch die, wonach die Schriftform ausgeschlossen werden soll.